Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 25. Juni 2021 * § 16a Kindertagesstätten; Perspektivplan
(1)Wird in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die Vorgaben des eingeschränkten Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 1. Die zuständige Behörde entscheidet über Einschränkungen des Betriebes von Kindertagesstätten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt. Unterhalb des Schwellenwertes nach Satz 1 sind weitergehende Einschränkungen des Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich nicht vorzusehen. Verschärfende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind im Fall der Sätze 3 und 4 im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen.
(2)Im eingeschränkten Regelbetrieb dürfen Kinder betreut werden
- mit besonderem Schutzbedarf,
- mit einer sorgeberechtigten Person in der kritischen Infrastruktur nach § 19 Absatz 2, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,
- von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,
- mit zwei berufstätigen sorgeberechtigten Personen, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden,
- mit täglich hohem Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischem Förderbedarf,
- mit Sprachförderbedarf und geringen Deutschkenntnissen,
- die im Jahr 2021 eingeschult werden. Im Regelbetrieb sind die allgemeinen infektionshygienischen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(3)Wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschritten, so treten die Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 an dem übernächsten Tag außer Kraft. Das Inkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 und das Außerkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 sind in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.
(4)In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gelten die Regelungen des § 2 Absatz 2 und § 5 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(5)Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; besteht eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 25. Juni 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 866 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316BNN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_16a