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§ 2a Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Mund-Nasen-Bedeckung Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfu

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 22. Januar 2021 * § 2a Mund-Nasen-Bedeckung

(1)Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
(1a)Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu verwenden ist.
(2)In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von Absatz 1 tragen. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.
(3)In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht
  1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;
  3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;
  4. bei der Nahrungsaufnahme;
  5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;
  6. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom
  7. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2a Corona-BekämpfVO, vom 22.01.2021, gültig ab 25.01.2021 bis 19.02.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  8. Januar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210122_Corona-Bekaempfungs-VO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316CNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_2a

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