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§ 12a Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Außerschulische Bildungsangebote Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Co

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 22. Januar 2021 * § 12a Außerschulische Bildungsangebote

(1)Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung sind unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.
(2)Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
  1. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient;
  2. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Während des gesamten Unterrichts und in den Pausen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(3)Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für
  1. die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,
  2. die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung,
  3. Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie
  4. Gesundheitsfach- und Pflegeschulen.
(4)Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den praktischen Fahrunterricht für berufsbezogene Ausbildungen sowie den praktischen und theoretischen Unterricht zum Erwerb der Grundqualifikation und Weiterbildung nach §§ 2 und 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom
  1. November 2020 (BGBl. I S. 2575), wenn sich beim Fahrunterricht im Fahrzeug nicht mehr als zwei Personen befinden. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Während des gesamten Unterrichts ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Weitere Fassungen dieser Norm § 12a Corona-BekämpfVO, vom 22.01.2021, gültig ab 25.01.2021 bis 19.02.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  2. Januar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210122_Corona-Bekaempfungs-VO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316CNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_12a

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