Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 22. Januar 2021 * § 12a Außerschulische Bildungsangebote
(1)Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung sind unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.
(2)Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
- die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient;
- die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Während des gesamten Unterrichts und in den Pausen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(3)Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für
- die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,
- die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung,
- Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie
- Gesundheitsfach- und Pflegeschulen.
(4)Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den praktischen Fahrunterricht für berufsbezogene Ausbildungen sowie den praktischen und theoretischen Unterricht zum Erwerb der Grundqualifikation und Weiterbildung nach §§ 2 und 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom
- November 2020 (BGBl. I S. 2575), wenn sich beim Fahrunterricht im Fahrzeug nicht mehr als zwei Personen befinden. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Während des gesamten Unterrichts ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Weitere Fassungen dieser Norm § 12a Corona-BekämpfVO, vom 22.01.2021, gültig ab 25.01.2021 bis 19.02.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- Januar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210122_Corona-Bekaempfungs-VO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316CNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_12a