verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 20. November 2021 * § 7 Gaststätten (1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des
§ 2Nummer 2 oder 4 Sch
AusnahmV geimpft oder genesen sind,
- b)Kinder bis zur Einschulung,
- c)Minderjährige,
§ 2Nummer 6 Sch
AusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind;
- in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise; bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt
- Personen, die außerhalb geschlossener Räume bewirtet werden und nicht die Voraussetzungen nach Nummer 2 oder Absatz 2 erfüllen, müssen innerhalb der Gaststätte nach Maßgabe von § 2a Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden,
§ 2Nummer 6 Sch
AusnahmV getestet sind:
- Betriebsangehörigen in Betriebskantinen;
- bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;
- Hausgäste nach § 17 Absatz 2 und 3 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,
- bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.
(3)Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 dürfen in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen innerhalb geschlossener Räume nur Personen eingelassen werden,
§ 2Nummer 2 oder 4 Sch
AusnahmV geimpft oder genesen sind. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine zugrunde liegende Testung bei Arbeitsbeginn höchstens sechs Stunden zurückliegt. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 20. November 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1366 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316DNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_7