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§ 9 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Dienstleistungen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsve

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 20. November 2021 * § 9 Dienstleistungen (1) Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbe

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen sind,

  1. Kinder bis zur Einschulung,
  2. Minderjährige,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, 4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Satz 1 gilt nicht für Fahrrad-, Kfz- und Mobiltelefonwerkstätten, Banken, Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Friseurgeschäfte, Optiker- und Hörgerätegeschäfte und Ladenlokale für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Im Falle von Mischangeboten sind die überwiegenden Angebotsteile maßgeblich. § 4 Absatz 3a findet keine Anwendung. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Anforderungen aus Satz 1 mehrmals täglich stichprobenartig nach Maßgabe von § 4 Absatz 3a zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person sind unverzüglich zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(1a)Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sein und eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.
(2)Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden: 1. Personen,

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen sind,

  1. Kinder bis zur Einschulung,
  2. Minderjährige,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, 4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen Friseurdienstleistungen auch an Personen erbracht werden,

§ 2Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

(3)Kundinnen und Kunden, die weder im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft noch genesen sind, müssen bei Dienstleistungen mit Körperkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.
(4)Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 Corona-BekämpfVO, vom 20.11.2021, gültig ab 22.11.2021 bis 03.12.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 20. November 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1366 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316DNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_9

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