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§ 11 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Sport Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung -

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 20. November 2021 * § 11 Sport (1) Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen sind,

  1. Kinder bis zur Einschulung,
  2. Minderjährige,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, 4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

(2b)Abweichend von Absatz 2a dürfen auch Personen zur Sportausübung oder -anleitung eingelassen werden,

§ 2Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist.

(3)Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
(4)Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.
(5)Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 20. November 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1366 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316DNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.