Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt; 2.
Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 3.
Absatz 3 Satz 1 und 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 4.
Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 6.
Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 7.
Absatz 1 Nummer 3 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt; 8.
Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt; 9.
Absatz 4 Satz 2 keine Prüfung vornimmt; 10.
Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 2a andere als die dort genannten Personen einlässt; 11.
Absatz 5 Satz 2 ein Hygienekonzept nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 12.
Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 13.
Absatz 2 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet; 14.
Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet, 15.
Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz Beschäftigte einsetzt, 16.
Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz 2 und 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, 17.
Absatz 3 andere als die dort genannten Personen in Diskotheken und ähnliche Einrichtungen einlässt; 18.
Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 19.
Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 20.
Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt, 21.
Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt; 22.
Absatz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet; 23.
Absatz 2 Satz 1 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; 24.
Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt; 25.
Absatz 1 Nummer 2 Gäste in die Beherbergung aufnimmt oder beherbergt; 26.
Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt; 2.
Absatz 4 Satz 1 eine Leistung
nimmt. 3.
VO, vom 03.12.2021, gültig ab 04.12.2021 bis 14.12.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 20. November 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1366 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316DNN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.