Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom
- August 2021 * § 5e Ausnahmen § 2 Absatz 4, § 3 und §§ 5 bis 5d gelten nicht
- für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;
- für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;
- im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);
- für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;
- für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;
- für Gruppenangebote von Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;
- für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;
- für schulische Veranstaltungen, an denen ausschließlich jeweils eine Kohorte im Sinne der Schulen-Coronaverordnung vom
- Juli 2021 (ersatzverkündet am
- Juli 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 911), und ihre Aufsichtspersonen teilnehmen;
- für Wochenmärkte,
- für Straßenmusiker sowie Straßenkünstler und
- für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind. Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind innerhalb geschlossener Räume Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- August 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210817_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1074 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316FNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_5e
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.