Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 17. August 2021 * § 5f Wahlen und Abstimmungen
(1)Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen gelten die Absätze 2 bis 4; §§ 3 und 5 bis 5e finden keine Anwendung. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahl- und Abstimmungsvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses öffentlich zugänglich sind.
(2)Die Wahlbehörde hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Mindestabstand gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wahlberechtigten sowie beim Transport von Wahlunterlagen zu einem anderen Wahlbezirk.
(3)Im Wahlgebäude ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Dies gilt nicht
- für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
- für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung. Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 37 Satz 1 des Landeswahlgesetzes sowie § 29 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten und die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 von der Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.
(4)Die Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.
(5)Die Wahlbehörde erhebt durch den Wahlvorstand nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten von Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes im Wahlgebäude aufhalten, mit Ausnahme der Wählerinnen und Wähler sowie der Mitglieder des Wahlvorstands. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat schriftlich gesammelte Daten der Wahlbehörde in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 17. August 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210817_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1074 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316FNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_5f