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§ 9 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Dienstleistungen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsve

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 17. August 2021 * § 9 Dienstleistungen

(1)Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.
(2)Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt. Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.
(2a)Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Personen erbracht werden:
  1. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
  2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
  3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen.
(3)Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Bei Leistungserbringung innerhalb geschlossener Räume sind die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(4)Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom
  1. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom
  2. März 2021 (BGBl. I S. 327), eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 4 ProstSchG und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne von § 2 Absatz 1 ProstSchG gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:
  3. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt:
  4. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte haben vor Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
  5. Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthalts in Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Absatz 4 ProstSchG und während der sexuellen Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
  6. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden;
  7. Prostituierte müssen über einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügen;
  8. Prostituierte haben während der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
  9. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von jeweils einer oder einem Prostituierten für jeweils eine Person erbracht werden; weitere Personen dürfen sich währenddessen nicht im selben Raum befinden;
  10. der Aufenthalt in Prostitutionsstätten sowie die Erbringung und die Entgegennahme sexueller Dienstleistungen ist nur asymptomatischen Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die nicht erkennbar berauscht sind, gestattet;
  11. in Prostitutionsstätten darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verzehrt werden und
  12. die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume ist unzulässig. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nummern 3 bis 10 zu gewährleisten. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 6 ProstSchG und die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG sind unzulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 Corona-BekämpfVO, vom 17.08.2021, gültig ab 23.08.2021 bis (gegenstandslos) Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  13. August 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210817_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1074 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316FNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_9

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