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§ 18 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Personenverkehre Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsv

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 17. August 2021 * § 18 Personenverkehre

(1)Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.
(2)Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, es sei denn,
  1. höchstens die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze sind besetzt und
  2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Kundin und jedem Kunden sind unbesetzt oder nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen besetzt. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. In Innenbereichen erhebt sie oder er nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:
  3. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
  4. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
  5. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
(3)Bei der Nutzung von Wasserfahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 entfällt für Kundinnen und Kunden die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung, soweit sich die Kundinnen und Kunden außerhalb geschlossener Räume aufhalten. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 17. August 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210817_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1074 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316FNN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.