Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 17. August 2021 * § 18 Personenverkehre
(1)Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.
(2)Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, es sei denn,
- höchstens die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze sind besetzt und
- die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Kundin und jedem Kunden sind unbesetzt oder nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen besetzt. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. In Innenbereichen erhebt sie oder er nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen befördert werden:
- getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
(3)Bei der Nutzung von Wasserfahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 entfällt für Kundinnen und Kunden die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung, soweit sich die Kundinnen und Kunden außerhalb geschlossener Räume aufhalten. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 17. August 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210817_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1074 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316FNN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_18