Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 16. April 2021 * § 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
(1)Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 und Absatz 2 entsprechend. Es gelten folgende weitere Anforderungen:
- die angestellten sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; sie sind mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; soweit ein hinreichender Impfschutz gegen eine Infektion mit dem Coronavirus besteht, genügt eine wöchentliche Testung;
- besonders vulnerable Personen, die keinen hinreichenden Impfschutz gemäß § 15 Absatz 4 gegen eine Infektion mit dem Coronavirus haben, dürfen im Geltungszeitraum dieser Verordnung jeweils nur von zwei verschiedenen Personen persönlichen Besuch erhalten, die von der Betreiberin oder vom Betreiber zu registrieren sind, soweit nicht ein Härtefall vorliegt. Die Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.
(2)Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. Personen, die für den Betrieb der Einrichtung nicht erforderlich sind, haben keinen Zutritt. Satz 3 gilt nicht für Besuche, die behinderungsbedingt, heilpädagogisch oder pflegerisch notwendig sind.
(3)Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.
(4)Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummern 2, 5, 6 und 7 entsprechend. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 16. April 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210416_Corona-Bekaempfungsverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 528 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003170NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_15a