Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 14. September 2020 * § 9 Dienstleisterinnen und Dienstleister, Handwerkerinnen und Handwerker
(1)Dienstleisterinnen und Dienstleister, Handwerkerinnen und Handwerker sowie Gesundheitshandwerkerinnen und Gesundheitshandwerker dürfen Tätigkeiten am Gesicht der Kundin oder des Kunden nur ausführen, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Besondere Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.
(2)Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), einer Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 4 ProstSchG und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne von § 2 Absatz 1 ProstSchG gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:
- Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt;
- Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte haben vor Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
- Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthalts in Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Absatz 4 ProstSchG und während der sexuellen Dienstleistung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen;
- Prostituierte haben während der Erbringung der Dienstleistung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen;
- sexuelle Dienstleistungen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung erbracht werden; dabei ist die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse, von der aus die Anmeldung getätigt wird, als Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
- sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von jeweils einer oder einem Prostituierten für jeweils eine Person erbracht werden; weitere Personen dürfen sich währenddessen nicht im selben Raum befinden;
- erkennbar berauschten Personen sowie Personen mit akuten Atemwegserkrankungen oder mit anderen Symptomen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, ist der Aufenthalt in Prostitutionsstätten, die Erbringung und die Entgegennahme sexueller Dienstleistungen untersagt;
- in Prostitutionsstätten darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verzehrt werden;
- die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume, ist unzulässig. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 6 ProstSchG und die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG sind unzulässig. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- September 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200914_Bekaempfungsverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 686 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003171NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_9