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§ 7 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Gaststätten Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordn

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 14. Dezember 2020 * § 7 Gaststätten

(1)Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  2. März 2017 (BGBl. I S. 420), ist unzulässig. Dies gilt nicht für
  3. Kantinen für Betriebsangehörige im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes;
  4. die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten;
  5. die Bewirtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen von nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 zulässigen Veranstaltungen;
  6. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste;
  7. Autobahnraststätten und Autohöfe. Für den Betrieb von Gaststätten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
  8. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  9. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;
  10. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene;
  11. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;
  12. der Ausschank und der Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig. In Gaststätten nach Satz 2 haben Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 4 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 4 zu gewährleisten.
(2)Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.
(3)Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 14. Dezember 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 1050 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003172NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_7

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