Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 14. Dezember 2020 * § 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen
(1)Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
- die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen für Besuche durch externe Personen vorsieht;
- externe Personen haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;
- die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
- für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen, ausgenommen Personen, die in der Einrichtung betreut werden, gilt ein Betretungsverbot;
- die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden;
- Bewohnerinnen und Bewohner dürfen im Geltungszeitraum dieser Verordnung jeweils nur von zwei verschiedenen Personen, die vom Betreiber zu registrieren sind, besucht werden, soweit nicht ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegt.
(2)Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.
(3)Für Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen der Eingliederungshilfe nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 entsprechend. Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der stationären Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.
(4)Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. Personen, die für den Betrieb der Einrichtung nicht erforderlich sind, haben keinen Zutritt. Satz 3 gilt nicht für Besuche, die behinderungsbedingt, heilpädagogisch oder pflegerisch notwendig sind.
(5)Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Ziffern 5 und 6 entsprechend.
(6)Das für Gesundheit zuständige Ministerium erlässt bereichsspezifisch Empfehlungen und Hinweise. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 14. Dezember 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 1050 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003172NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_15