Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält; 2.
Absatz 4 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt; 3.
Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 4.
Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 5.
Absatz 4 Satz 2 sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält; 6.
Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder 5 Satz 1, § 15 Absatz 4, § 17 Satz 1 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt; 7.
Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 8.
Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 9.
Absatz 2 Satz 5, § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 11 Absatz 4 Satz 5, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 17 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt; 10.
Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt; 11.
Absatz 1 eine Veranstaltung durchführt; 12.
Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 13.
Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummer 3 bis 5, Satz 4 oder 6 oder Absatz 2 eine Gaststätte oder einen gastronomischen Lieferdienst betreibt; 14.
Absatz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält; 15.
Absatz 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet hält; 16.
Absatz 2 Nummer 1 Waren ausgibt; 17.
Absatz 4 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 18.
Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 19.
Absatz 2 Satz 1 Tätigkeiten am Gesicht einer Kundin oder eines Kunden ausführt; 20.
Absatz 4 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 21.
Absatz 1 eine der in Nummer 1 bis 6 genannten Freizeit- oder Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet hält; 22.
Absatz 2 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt; 23.
Absatz 2 Satz 2 Sportanlagen geöffnet hält; 24.
außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung durchführt; 25.
Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; 26.
Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt; 27.
Satz 1 Nummer 3 Gäste beherbergt; 28.
im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt; 2.
Feuerwerkskörper verwendet; 3.
Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt; 4.
Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 5 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; 5.
Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 14. Dezember 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 1050 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003172NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.