← Deutschland

§ 2 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen Landesverordnung zur Bekämpfung de

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 11. Mai 2021 * § 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(1)Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
  1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
  2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  3. für Angehörige des eigenen Haushalts,
  4. bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4.
(2)Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
(3)Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
(4)Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):
  1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,
  2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,
  3. von Personen nach Nummer 1 und Personen eines weiteren Haushalts, wenn insgesamt nicht mehr als fünf Personen teilnehmen,
  4. von bis zu zehn Personen außerhalb geschlossener Räume. Bei den Obergrenzen aus Satz 1 Nummern 2 bis 4 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen von § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom
  6. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  7. Mai 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 599 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003173NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.