Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 11. Mai 2021 * § 7 Gaststätten
(1)Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
- innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden; dies gilt nicht für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste, wenn sich diese in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten, zu dem andere Gäste keinen Zutritt haben;
- die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
- die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;
- die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholischen Getränke weder an erkennbar Betrunkene noch nach 23.00 Uhr in Autobahnraststätten und Autohöfen;
- die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist,
- Gaststätten mit Ausnahme von Autobahnraststätten und Autohöfen sind für Gäste nur von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet. Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.
(2)Zwischen 23 Uhr und 5 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.
(3)Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 Corona-BekämpfVO, vom 11.05.2021, gültig ab 17.05.2021 bis 21.05.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Mai 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 599 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003173NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_7