Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 11. Mai 2021 * § 12a Außerschulische Bildungsangebote
(1)Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Für außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen außerhalb geschlossener Räume gelten §§ 5 bis 5d entsprechend mit der Ausnahme, dass bei Einzelunterricht keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind nach § 5e Satz 1 Nummer 2 zulässig.
(2)Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
- die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen und anderen außerschulischen Bildungseinrichtungen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient;
- die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;
- berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist;
- Fahr- und Flugschulen;
- Kurse in Erster Hilfe;
- Einzelunterricht und Einzelberatungsgespräche;
- die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung gemäß § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328);
- studienvorbereitende Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates.
(3)Bei zulässigen Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Während der gesamten Veranstaltung und in den Pausen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht bei Veranstaltungen nach Absatz 2 Nummer 8 und für Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(4)Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für
- die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,
- die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung,
- Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie
- Gesundheitsfach- und Pflegeschulen.
(5)Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 zulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 12a Corona-BekämpfVO, vom 21.05.2021, gültig ab 22.05.2021 bis 30.05.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Mai 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 599 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003173NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_12a