Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 11. Mai 2021 * § 12a Außerschulische Bildungsangebote
(1)Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Für außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen außerhalb geschlossener Räume gelten §§ 5 bis 5d entsprechend mit der Ausnahme, dass bei Einzelunterricht keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind nach § 5e Satz 1 Nummer 2 zulässig.
(2)Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
- die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen und anderen außerschulischen Bildungseinrichtungen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient;
- die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;
- berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist;
- Fahr- und Flugschulen;
- Kurse in Erster Hilfe;
- Einzelunterricht und Einzelberatungsgespräche;
- die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung gemäß § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328);
- studienvorbereitende Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates.
(3)Bei zulässigen Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Während der gesamten Veranstaltung und in den Pausen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht bei Veranstaltungen nach Absatz 2 Nummer 8 und für Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(3a)Abweichend von Absatz 1 Satz 2 findet § 5a Absatz 2 keine Anwendung auf die Ausbildung von Hunden außerhalb geschlossener Räume in Gruppen mit bis zu zehn Personen einschließlich der Trainerinnen und Trainer.
(4)Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für
- die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,
- die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung,
- Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie
- Gesundheitsfach- und Pflegeschulen.
(5)Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 zulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 12a Corona-BekämpfVO, vom 11.05.2021, gültig ab 17.05.2021 bis 21.05.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Mai 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 599 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003173NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_12a