Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält; 2.
Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt; 3.
Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 4.
Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 5.
Absatz 4 Satz 3 Saunen, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält; 6.
Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 8.
Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 9.
Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt; 11.
Absatz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt; 12.
Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 13.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Person bewirtet; 14.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht; 15.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben; 16.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 außerhalb der dort genannten Zeiten eine Gaststätte geöffnet hält; 17.
Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen; 18.
Absatz 2 in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr außer Haus Alkohol verkauft oder ausgibt; 19.
Absatz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält; 20.
Absatz 1 Satz 4 die Begrenzung der Kundenzahl nicht sicherstellt; 21.
Absatz 3 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 22.
Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 23.
Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 24.
Absatz 4 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 25.
Absatz 1 den Innenbereich einer in Nummer 1 bis 4 genannten Freizeit- oder Kultureinrichtung für den Publikumsverkehr geöffnet hält; 26.
Absatz 3 Satz 2 die Besucherzahl nicht begrenzt; 27.
Absatz 4 Satz 1 Personen einlässt, 28.
Absatz 1 Satz 6 die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 5, erster Halbsatz nicht sicherstellt; 29.
Absatz 2 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder betreibt; 30.
Absatz 5 Satz 1 einen Wettkampf im Amateursport veranstaltet; 31.
Absatz 1 außerschulische Bildungsangebote innerhalb geschlossener Räume als Präsenzveranstaltung durchführt; 32.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet; 33.
Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; 34.
Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt; 35.
Nummer 3 oder 4 Gäste beherbergt; 36.
Nummer 5 Beschäftigte einsetzt, 37.
im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt; 2.
Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt; 3.
Absatz 4 Satz 1 eine Leistung
nimmt. 5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.