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§ 5 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Veranstaltungen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsver

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 1. September 2020 * § 5 Veranstaltungen

(1)Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sind untersagt.
(2)Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum keine Anwendung. Sie sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, 4 oder 5 erfüllt sind. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept; 2. es wird nicht getanzt, soweit es sich dabei nicht um berufliche Tätigkeit handelt; 3. in geschlossenen Räumen dürfen Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, stattfinden, wenn
  1. a)es sich um Solodarbietungen, um berufliche Tätigkeit oder um Musikproben ohne Publikum handelt,
  2. b)zwischen den Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,
  3. c)zwischen den Akteuren und dem Publikum ein Mindestabstand von 4 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird und
  4. d)sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zu den in Buchstaben
  5. b)und
  6. c)genannten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteure zueinander verhält.
(3)Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt wie Feste, Empfänge, Führungen und Exkursionen, dürfen eine Teilnehmerzahl von 150 Personen außerhalb geschlossener Räume und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(4)Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und 250 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Die grundsätzliche Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt werden. Wochenmärkte sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.
(5)Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, (Sitzungscharakter) wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und 250 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht, wenn der Veranstalter gewährleistet, dass
  1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden,
  2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nur mit den in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Personen oder den Mitgliedern einer Kohorte nach § 12 Absatz 1 Satz 4 besetzt sind, oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verhindert wird,
  3. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 tragen und
  4. die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern jeweils genutzten Sitzplätze zusammen mit ihren jeweiligen Kontaktdaten erfasst werden. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch dann nicht, wenn ausschließlich Mitglieder einer einzelnen Kohorte nach § 12 Absatz 1 Satz 4 sowie ihre Aufsichtspersonen an der Veranstaltung teilnehmen.
(6)Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum, die den in § 2 Absatz 4 genannten Personenkreis überschreiten, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 zulässig. Sie dürfen eine Gesamtteilnehmerzahl von 150 Personen außerhalb geschlossener Räume und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. § 3 Absatz 3 findet keine Anwendung.
(7)Absätze 1 bis 6 sowie § 2 Absatz 4 und § 3 gelten nicht
  1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;
  2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind;
  3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(8)Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3 bis 6 gelten nicht für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 1. September 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003175NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.