Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 1. September 2020 * § 11 Sport
(1)Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
- das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
- das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
- bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
- soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt; dies gilt nicht für je eine Aufsichtsperson von minderjährigen Sporttreibenden eines Haushalts oder im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen außerhalb geschlossener Räume;
- soweit Zuschauerinnen und Zuschauer nach Nummer 4 Zutritt haben, gelten für sie die Anforderungen der §§ 3 und 5;
- die Vorschriften aus § 3 Absatz 4 sind anzuwenden;
- vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(2)Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.
(3)Für den Betrieb von Schwimm- Frei- und Spaßbädern hat der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Sofern es das Hygienekonzept ermöglicht, dass mehr als 250 Gäste gleichzeitig im Bad anwesend sein können, hat der Betreiber das Hygienekonzept vor Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4)Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 und 5 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(5)Beim vorbereitenden Training auf Wettkämpfe und Sportprüfungen sowie bei Wettkämpfen und Sportprüfungen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Wenn mehr als 10 Personen teilnehmen, hat der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 1. September 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003175NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_11