Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 1. Oktober 2020 * § 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
(1)Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
- wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
- wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
- bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit bis zu 10 Personen,
- für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts.
(2)Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
(3)Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
(4)Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken mit mehr als 10 Personen sind unzulässig (Kontaktverbot), soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind. Dies gilt nicht für im selben Haushalt lebende Personen und Personen, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören.
(5)Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 Corona-BekämpfVO, vom 01.10.2020, gültig ab 05.10.2020 bis 23.10.2020 Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 1. Oktober 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 727 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003176NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_2