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§ 2 CoronaVQuarV SH 8 Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausnahmen Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des C

verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung) Vom 8. Januar 2021 * § 2 Ausnahmen (1)

§ 1

Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Landesgebiet auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

(2)

§ 1Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, 1.

Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, 2. bei Aufenthalten

weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs

Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,

  1. b)bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
  2. c)bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes,

Volksvertretungen und Regierungen, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die

  1. a)in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
  2. b)in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), oder
  3. c)beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

(3)

§ 1Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind 1.

Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

  1. a)der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
  2. b)der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  3. c)der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
  4. d)der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
  5. e)der Funktionsfähigkeit

Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und

internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen, 2. Personen, die in ein Risikogebiet oder nach Schleswig-Holstein einreisen aufgrund a) des Besuchs

Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,

  1. b)einer dringenden medizinischen Behandlung oder
  2. c)des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder

einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, und 6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern

  1. a)auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,
  2. b)die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
  3. c)das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung im Internet unter der Adresse https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb

zehn Tage nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

(4)

§ 1Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind 1.

Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,

  1. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, und
  2. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind. In den Fällen des Satz 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber vor der Arbeitsaufnahme die Maßnahmen zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 gegenüber der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde darzulegen. Die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hat vor der Arbeitsaufnahme zu prüfen, ob die Maßnahmen des Arbeitgebers einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind. Im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord zu beteiligen.

(5)In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests unverzüglich einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 8. Januar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108_QuarantaeneVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 20 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000317ANN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVQuarV_SH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.