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§ 1 CoronaVQuarV SH 7 Landesnorm Schleswig-Holstein - Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für E

Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung) Vom 6. November 2020 * § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1)Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland nach Schleswig- Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2)Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Wohnung oder Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 belegen ist (zuständige kommunale Gesundheitsbehörde), zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Werden vom Beförderer Aussteigekarten im Sinne der Anlage 2 der Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnzAT 29.09.2020 B2) ausgeteilt, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch Abgabe an den Beförderer oder, im Fall der direkten Einreise auf dem Luftweg aus Risikogebieten nach Absatz 4 außerhalb von Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
(3)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde.
(4)Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVQuarV SH 7, vom 13.11.2020, gültig ab 14.11.2020 bis 10.01.2021 Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung ist am 6. November 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung unter https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201106_QuarantaeneVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 828 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000317BNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVQuarV_SH_!_1

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