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§ 2 CoronaVQuarV SH 7 Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausnahmen Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des C

verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung) Vom 6. November 2020 * § 2 Ausnahmen (1)

§ 1

Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

(2)

§ 1Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, 1.

Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, 2. bei Aufenthalten

weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs

Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,

  1. b)bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird oder
  2. c)bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes,

Volksvertretungen und Regierungen oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,

  1. a)die in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
  2. b)die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger) oder
  3. c)die beruflich bedingt grenzüberschreitend Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

(3)

§ 1Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, 1.

Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

  1. a)der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
  2. b)der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  3. c)der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
  4. d)der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
  5. e)der Funktionsfähigkeit

Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und

internationalen Organisationen oder

  1. g)der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen, 2. Personen, die einreisen aufgrund
  2. a)des Besuchs

Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,

  1. b)einer dringenden medizinischen Behandlung oder
  2. c)des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder

einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder 6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern

  1. a)auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,
  2. b)die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
  3. c)das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung auf der Internetseite https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb

zehn Tage nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Im Falle der Testung bei der Einreise muss der zu Grunde liegende Antigen-Test die Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Internet unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html , veröffentlicht sind, erfüllen. Dem Test nach Satz 4 ist ein Test gleichgestellt, der die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllt. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

(4)

§ 1Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind 1.

Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,

  1. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
  2. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz
  3. Die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(5)In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVQuarV SH 7, vom 18.12.2020, gültig ab 19.12.2020 bis 10.01.2021 § 2 CoronaVQuarV SH 7, vom 13.11.2020, gültig ab 14.11.2020 bis 28.11.2020 § 2 CoronaVQuarV SH 7, vom 06.11.2020, gültig ab 08.11.2020 bis 13.11.2020 Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung ist am 6. November 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung unter https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201106_QuarantaeneVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 828 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000317BNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVQuarV_SH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.