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§ 2 CoronaVQuarV SH 6 Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausnahmen Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des C

Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung) Vom 1. September 2020 * § 2 Ausnahmen

(1)Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die
  1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
  2. beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
  3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
  4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;
  5. sich weniger als 48 Stunden in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
  6. im diplomatischen oder konsularischen Dienst des Bundes, eines anderen Staates oder der Europäischen Union oder im Dienst der Landesvertretung Schleswig-Holsteins bei der Europäischen Union tätig sind und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
  7. als Abgeordnete dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
  8. der Landesregierung angehören oder nach § 20 Satz 1 ihrer Geschäftsordnung regelmäßig an ihren Sitzungen teilnehmen und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist.
(2)Die Pflicht aus § 1 Absatz 1 Satz 1 entfällt, sobald der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde zwei Befunde aus fachärztlichen Laboren angezeigt worden sind, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. Die Befunde belegen in deutscher oder in englischer Sprache in Textform zwei negative molekularbiologische Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2;
  2. die Testungen sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden;
  3. mindestens für eine der beiden Testungen ist das Probenmaterial frühestens 5 Tage nach der Einreise entnommen worden;
  4. zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und die zweite Testung liegen mindestens 5 Tage;
  5. ist die erste Testung vor der Einreise erfolgt, sind zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen.
(3)In begründeten Fällen können durch die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 1 bis 3 unverzüglich die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber zu informieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVQuarV SH 6, vom 01.09.2020, gültig ab 02.09.2020 bis 01.10.2020 Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 1. September 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung unter https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Verordnung_Reiserueckkehrer.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 571 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000317FNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVQuarV_SH_!_2

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