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Artikel 1 Art91cGGAStVtrÄStVtrG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlag

Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologi

e in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom

  1. September 2019 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom
  2. September 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom
  3. September 2019 27.09.2019 Eingangsformel 27.09.2019 § 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag 27.09.2019 § 2 - Inkrafttreten 27.09.2019 Anlage - Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG 01.10.2019 Artikel 1 - Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG 01.10.2019 Artikel 2 - Bekanntmachungserlaubnis 01.10.2019 Artikel 3 - Inkrafttreten 01.10.2019 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

(1)Dem vom Bund und den Ländern am 21. März 2019 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG [Änderungsanweisungen zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662)] zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen. zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Inkrafttreten
(1)Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. * Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.
(2)Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. Fußnoten *) [Entsprechend der Bekanntmachung vom
  1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 421) ist der Änderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 am
  2. Oktober 2019 in Kraft getreten.] zur Einzelansicht Artikel 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.