Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologi
e in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom
- September 2019 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom
- September 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom
- September 2019 27.09.2019 Eingangsformel 27.09.2019 § 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag 27.09.2019 § 2 - Inkrafttreten 27.09.2019 Anlage - Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG 01.10.2019 Artikel 1 - Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG 01.10.2019 Artikel 2 - Bekanntmachungserlaubnis 01.10.2019 Artikel 3 - Inkrafttreten 01.10.2019 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zustimmung zum Staatsvertrag
(1)Dem vom Bund und den Ländern am 21. März 2019 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG [Änderungsanweisungen zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662)] zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen. zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Inkrafttreten
(1)Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. * Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.
(2)Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. Fußnoten *) [Entsprechend der Bekanntmachung vom
- Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 421) ist der Änderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 am
- Oktober 2019 in Kraft getreten.] zur Einzelansicht Artikel 3