← Deutschland

§ 17 HG SH 2019 Landesnorm Schleswig-Holstein - Sonstige Vermögensgegenstände Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr

Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) Vom 12. Dezember 2018 § 17 Sonstige Vermögensgegenstände (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zug

elassen, dass von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(2)Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 3 und 4 LHO zulassen 1. zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums von für Zwecke des Landes entbehrlichen Geräten, Einrichtungsgegenständen und Fahrzeugen an osteuropäische Staaten, insbesondere Ostseeanrainerstaaten, sofern eine Ersatzbeschaffung nicht erforderlich ist oder die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung im Haushalt veranschlagt oder bereits finanziert sind, 2. zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen in landeseigenen Häfen oder der Übertragung oder Überlassung unter vollem Wert, 3. zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an bislang von der Universität zu Lübeck genutzten beweglichen Vermögensgegenständen und zur unentgeltlichen Abtretung von der Universität zu Lübeck verwalteter Nutzungsrechte im Rahmen der Umwandlung zur Stiftungsuniversität, 4. zur Übertragung des Eigentums an einem dem Behördenzentrum Itzehoe zuzuordnenden Bronzerelief (Kunst am Bau) an die Kulturstiftung Itzehoe für einen symbolischen Preis von 1 Euro, 5. zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an Containern, die ursprünglich für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen vorgesehen waren, an
  1. a)schleswig-holsteinische Kommunen für Aufgaben der Daseinsvorsorge,
  2. b)in Schleswig-Holstein befindliche Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft,
  3. c)als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannte Körperschaften mit Sitz in Schleswig-Holstein zur Verfolgung ihrer als gemeinnützig anerkannten Zwecke; die Überlassung der Container erfolgt nach vorheriger Bestätigung der Entbehrlichkeit durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ohne jegliche Gewährleistungsverpflichtung des Landes und ohne Übernahme weiterer Kosten, zum Beispiel für Transport, Schaffung der Infrastruktur, Rückbau und Unterhaltung, 6. zur Veräußerung von Containern unter ihrem vollen Wert nach vorheriger Bestätigung der Entbehrlichkeit durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration; sofern dabei im Einzelfall vom vollen Wert um mehr als 50 000 Euro abgewichen wird, bedarf die Veräußerung der Zustimmung des Finanzausschusses, 7. zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an Einrichtungsgegenständen für Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Hygieneartikeln, die ursprünglich für Asylsuchende und Flüchtlinge vorgesehen waren, an
  4. a)schleswig-holsteinische Kommunen für Aufgaben der Daseinsvorsorge,
  5. b)in Schleswig-Holstein befindliche Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft,
  6. c)als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannte Körperschaften mit Sitz in Schleswig-Holstein zur Verfolgung ihrer als gemeinnützig anerkannten Zwecke,
  7. d)an die schleswig-holsteinischen Landesverbände der Hilfeleistungsorganisationen im Katastrophenschutz; die Überlassung der Einrichtungsgegenstände und Hygieneartikel erfolgt ohne jegliche Gewährleistungsverpflichtung des Landes und ohne Übernahme weiterer Kosten, zum Beispiel für Transport, Aufbau und Unterhaltung, 8. zur unentgeltlichen Übertragung des Landeseigentums an der Sammlung des Eisenkunstgussmuseums in Büdelsdorf gemäß Inventarverzeichnis von 1980 zuzüglich dem Museums-Archiv, Katalogen, Fotos, Akten, Büchern sowie mit der Kunstgusssammlung zusammenhängenden Schriften an die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, 9. zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an den vom Archäologischen Landesamt gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz als Landeseigentum in Besitz genommenen und an die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf zur dauerhaften Aufbewahrung, Pflege und Erforschung übergebenen Objekte. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 866 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003187NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HG_SH_!_17

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.