Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 20. Juli 2007 § 4 Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1)Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durchgeführt, wenn im Rahmen der Anmeldung an einer Schule oder während des Schulbesuchs ein solcher Bedarf vermutet und die Einleitung des Verfahrens
- von der besuchten Schule veranlasst wird oder
- von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler (Betroffene) oder einer der in Betracht kommenden aufnehmenden Schulen beantragt wird.
(2)Vermutet eine Schule nach Absatz 1 bei einer Schülerin oder einem Schüler, dass ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist, informiert sie die Betroffenen über den Ablauf des Verfahrens sowie über die in Betracht kommenden Formen der Beschulung. Sie übersendet dem nach § 24 Abs. 2 SchulG zuständigen Förderzentrum ein schulärztliches Gutachten sowie die Schülerakte.
(3)Das Förderzentrum leitet das Verfahren. Stellt sich nach Erhalt der Antragsunterlagen heraus, dass ein anderes Förderzentrum fachlich besser geeignet ist, kann das Verfahren mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an dieses abgegeben werden. Das Förderzentrum fordert, soweit erforderlich, weitere Stellungnahmen und Gutachten an.
(4)Das Förderzentrum erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten, das alle Umstände berücksichtigt, die für eine Aufnahme sonderpädagogischer Förderung von Bedeutung sind, und das mit einem Entscheidungsvorschlag darüber endet, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt und nach welchem Förderschwerpunkt die Schülerin oder der Schüler unterrichtet werden soll.
(5)Das Förderzentrum erarbeitet zur Vorbereitung der Koordinierungsgespräche nach § 5 Vorschläge in Bezug auf
- die Art und Weise der zu ergreifenden Fördermaßnahmen,
- die von der Schülerin oder dem Schüler benötigten Lehr- und Hilfsmittel,
- die Schülerbeförderung,
- die notwendigen baulichen Voraussetzungen,
- die notwendige zusätzliche personelle Unterstützung und
- das zuständige Förderzentrum nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG .
(6)Wird vermutet, dass sich der Förderschwerpunkt einer Schülerin oder eines Schülers geändert hat, gilt Absatz 1 entsprechend. Ein erneuter Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 kann frühestens nach einem Jahr gestellt werden. Die am Verfahren Beteiligten können in diesem Fall einvernehmlich auf die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens verzichten.
(7)Liegt kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr vor, übermittelt die besuchte Schule der Schulaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen eine Stellungnahme. Die Betroffenen können die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens verlangen.
(8)Abschriften der Gutachten und Stellungnahmen sind den Betroffenen zu übermitteln und auf Wunsch zu erläutern. Das Förderzentrum übermittelt das sonderpädagogische Gutachten mit der Schülerakte sowie den Vorschlägen nach Absatz 5 der nach § 5 Abs. 1 für die Koordinierungsgespräche zuständigen Stelle. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 211 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000318ENN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SoFVO_SH_!_4