Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung (Berufsrechtzuständigkeitsverordnung - BRZVO) Vom 3. Dezember 2005 § 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung
(1)Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist
- für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,
- für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Finanzministerium,
- im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,
- für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung,
- für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
(2)Nach § 105 in Verbindung mit den § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie gemäß § 124 b in Verbindung mit den § 22 b Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 und § 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen:
- im Bereich der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,
- im Bereich des öffentlichen Dienstes - mit Ausnahme der Sparkassen - die Industrie- und Handelskammern,
- im Bereich der Handwerksordnung die Handwerkskammern,
- im Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammern,
- im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Schleswig-Holsteinische Notarkammer,
- im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,
- im Bereich der Gesundheitsdienstberufe jeweils die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 BRZVO, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 28.01.2021 § 4 BRZVO, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 21.02.2019 § 4 BRZVO, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis (gegenstandslos) § 4 BRZVO, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis (gegenstandslos) § 4 BRZVO, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis (gegenstandslos) § 4 BRZVO, vom 03.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 556 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003196NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BBiGZustV_SH_!_4