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§ 4 BRZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung Landesverordnung über die

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung (Berufsrechtzuständigkeitsverordnung - BRZVO) Vom 3. Dezember 2005 § 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung

(1)Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist
  1. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung,
  2. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Finanzministerium,
  3. im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,
  4. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung,
  5. für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
(2)Nach § 105 in Verbindung mit den § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie gemäß § 124 b in Verbindung mit den § 22 b Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 und § 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen:
  1. im Bereich der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,
  2. im Bereich des öffentlichen Dienstes - mit Ausnahme der Sparkassen - die Industrie- und Handelskammern,
  3. im Bereich der Handwerksordnung die Handwerkskammern,
  4. im Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammern,
  5. im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Schleswig-Holsteinische Notarkammer,
  6. im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,
  7. im Bereich der Gesundheitsdienstberufe jeweils die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 BRZVO, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 21.02.2019 § 4 BRZVO, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis (gegenstandslos) § 4 BRZVO, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis (gegenstandslos) § 4 BRZVO, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis (gegenstandslos) § 4 BRZVO, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 30.04.2015 § 4 BRZVO, vom 03.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 556 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003196NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BBiGZustV_SH_!_4

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