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§ 1 NatSchZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbeh

Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO) Vom

  1. April 2007 § 1 Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig
  2. für alle nach dem Landesnaturschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz sowie nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu treffenden behördlichen Entscheidungen in den Küstengewässern, auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und auf sonstigen Flächen, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, mit Ausnahme des gemeindefreien Gebietes Sachsenwald und des Forstgutsbezirks Buchholz,
  3. für die Genehmigung eines Eingriffs nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG , wenn die Verursacherin des Eingriffs eine oberste Landesbehörde ist,
  4. für die nach § 12 Abs. 4 LNatSchG zu erteilende Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die von ihr oder mit ihrem Einvernehmen festgesetzt oder durchgeführt worden sind,
  5. für die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG , wenn eine oberste oder obere Landesbehörde zuständige Behörde für eine die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG ersetzende Entscheidung ist; dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,
  6. für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 20 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
  7. für die Bestimmung und Bekanntgabe der Art der Kennzeichnung geschützter und einstweilig sichergestellter Teile von Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG ,
  8. für den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG ,
  9. für die Festlegung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG ,
  10. für die Aufstellung von Maßnahmenplänen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen außerhalb des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG ,
  11. für die Weiterleitung von Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten des Bundes aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom
  12. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. ABl. EG Nr. L 031 vom
  13. Februar 1998 S. 63) sowie aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  14. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, ber. ABl. EG Nr. L 059 S. 61) erforderlich sind und
  15. für die Ausübung der Fachaufsicht über die oberen und unteren Naturschutzbehörden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 NatSchZVO, vom 27.05.2016, gültig ab 24.06.2016 bis 25.10.2018 § 1 NatSchZVO, vom 24.02.2010, gültig ab 01.03.2010 bis 23.06.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 227 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003198NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NZust%C3%9CVO_SH_!_1

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