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§ 1 NatSchZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbeh

Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO) Vom

  1. April 2007 § 1 Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig
  2. für alle nach dem Landesnaturschutzgesetz , Bundesnaturschutzgesetz sowie nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu treffenden behördlichen Entscheidungen in den Küstengewässern, auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und auf sonstigen Flächen, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, mit Ausnahme des gemeindefreien Gebietes Sachsenwald und des Forstgutsbezirks Buchholz,
  3. für die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 11 a LNatSchG , wenn die Verursacherin des Eingriffs eine oberste Landesbehörde ist,
  4. für die nach § 9 Abs. 1 LNatSchG zu erteilende Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die von ihr oder mit ihrem Einvernehmen festgesetzt oder durchgeführt worden sind,
  5. für die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG , wenn eine oberste oder obere Landesbehörde zuständige Behörde für die Zulassung oder die Entgegennahme der Anzeige eines Eingriffs oder für die Durchführung des Eingriffs im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit ist; dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,
  6. für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 17 Abs. 2 BNatSchG,
  7. für die Bestimmung und Bekanntgabe der Art der Kennzeichnung geschützter und einstweilig sichergestellter Teile von Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 6 Satz 2 LNatSchG sowie von Natura 2000-Gebieten nach § 24 Absatz 3 LNatSchG ,
  8. für den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen nach § 32 Abs. 4 BNatSchG,
  9. für die Festlegung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG ,
  10. für die Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete außerhalb des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nach § 27 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG ,
  11. für die Weiterleitung von Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten des Bundes aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  12. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. ABl. EG Nr. L 031 vom
  13. Februar 1998 S. 63) sowie aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 vom
  15. Januar 2010, S. 7) erforderlich sind,
  16. für die Aufstellung von Artenhilfsprogrammen und die Umsetzung von Maßnahmen nach § 38 Abs. 2 BNatSchG,
  17. für das Treffen von Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 BNatSchG,
  18. für die Bestimmung der für die Entgegennahme toter Tiere und Pflanzen zuständigen Stelle nach § 45 Abs. 4 BNatSchG,
  19. für die Bestimmung der für die Entgegennahme von Tieren nach § 45 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zuständigen Stelle und
  20. für die Ausübung der Fachaufsicht über die oberen und unteren Naturschutzbehörden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 NatSchZVO, vom 24.02.2010, gültig ab 01.03.2010 bis 23.06.2016 § 1 NatSchZVO, vom 28.07.2009, gültig ab 28.08.2009 bis 28.02.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 227 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003198NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NZust%C3%9CVO_SH_!_1

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