Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO) Vom 1. April 2007 § 2 Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörden
(1)Die oberen Naturschutzbehörden sind zuständig für
- die Umweltbeobachtung im Sinne von § 12 BNatSchG,
- die Erarbeitung von Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen sowie deren Beratung nach näherer Weisung,
- die Erarbeitung von fachlichen Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden,
- die Eintragung der geschützten Gebiete in ein Naturschutzbuch nach § 15 Abs. 4 LNatSchG ,
- die Erfassung und wissenschaftliche Betreuung der Flächen nach den §§ 16 , 17 , 25 und 27 bis 29 LNatSchG ,
- die Übertragung der fachlichen Betreuung eines Naturschutzgebiets oder eines Gebiets des Netzes Natura 2000, soweit das Gebiet nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 1 oder 4 LNatSchG geschützt ist oder nach § 28 Abs. 3 LNatSchG ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, auf juristische oder natürliche Personen nach § 24 Abs. 1 LNatSchG ,
- die Durchführung und Aktualisierung der flächendeckenden Kartierung von gesetzlich geschützten Biotopen einschließlich der Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 25 Abs. 5 LNatSchG ,
- die Führung und die Sicherung der Abgrenzungskarten der im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Natura 2000-Gebiete nach § 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 29 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG ,
- die Genehmigung der Ansiedlung oder Aussetzung von Tieren und Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes in der freien Natur nach § 34 Abs. 4 LNatSchG und
- die Erfassung der in Schleswig-Holstein bedeutsamen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und deren Veränderungen sowie die Feststellung des Gefährdungsgrades nach § 36 Abs. 1 LNatSchG .
(2)Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist ferner zuständig für
- die Vorbereitung von Naturschutzgebietsverordnungen nach § 16 LNatSchG und die Durchführung der Verfahren zu ihrem Erlass nach § 23 LNatSchG ,
- die Entgegennahme von Anzeigen, die schriftliche Bestätigung ihres Einganges sowie die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung beim Einsatz gentechnisch veränderter Organismen nach § 31 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 bis 3 LNatSchG ,
- die Genehmigung der Kennzeichnung wildlebender Tiere nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG ,
- die Zulassung von Ausnahmen vom Haltungsverbot für besonders gefährliche Tierarten nach § 38 Abs. 5 LNatSchG sowie
- die Ausführung von Aufgaben des Naturschutzes durch den Betrieb der Integrierten Stationen des Landes.
(3)Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist ferner zuständig für die Aufstellung von Maßnahmenplänen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen innerhalb des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG . Weitere Fassungen dieser Norm § 2 NatSchZVO, vom 27.05.2016, gültig ab 24.06.2016 bis 25.10.2018 § 2 NatSchZVO, vom 23.06.2011, gültig ab 29.07.2011 bis 23.06.2016 § 2 NatSchZVO, vom 24.02.2010, gültig ab 01.03.2010 bis 28.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 227 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003198NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NZust%C3%9CVO_SH_!_2