SchG, 2. für die Erarbeitung von Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen sowie deren Beratung
näherer Weisung,
SchG ,
SchG geschützt ist oder
SchG ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, auf juristische oder natürliche Personen
SchG , 7. für die Durchführung und Aktualisierung der flächendeckenden Kartierung von gesetzlich geschützten Biotopen einschließlich der Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer
SchG in Verbindung mit § 21 Abs. 6 LNatSchG , 8. für die Führung und die Sicherung der Abgrenzungskarten
SchG , 9. für die Erstellung und Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele
SchG, 10. für die Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wild lebender Pflanzen
SchG, 11. für die Beobachtung potenziell invasiver Arten
SchG, 12. für das Ergreifen von Maßnahmen gegen invasive Arten
SchG, 13. für die Genehmigung für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren
SchG, 14. für die Entgegennahme von Mitteilungen
SchG, 15. für die Entgegennahme der Meldung der Aufnahme eines Tieres
SchG, 16.
SchG, die Herausgabe des aufgenommenen Tieres zu verlangen, 17.
SchG Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zuzulassen, 18.
SchG für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97, 19. für die Erteilung von Befreiungen
SchG von den Vorschriften des § 40 BNatSchG und für die Erteilung von Befreiungen
SchG von den Vorschriften des § 44 BNatSchG, 20.
SchV weitergehende Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Pilze zuzulassen, 21.
SchV Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zuzulassen, 22.
SchV Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 BArtSchV zuzulassen, 23.
SchV
SchV a) den
weis für das Vorliegen der Anforderungen zum Halten von besonders geschützten und von in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Wirbeltieren zu verlangen,
SchV Informationen über Maßnahmen zur Rückführung eines in den Freiflug gestellten oder aus einem Gehege entwichenen Greifvogelhybriden entgegenzunehmen, 26.
SchV
SchV
SchG und die Durchführung der Verfahren zu ihrem Erlass
SchG , 2. für die Entgegennahme von Anzeigen, die schriftliche Bestätigung ihres Einganges sowie die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung beim Einsatz gentechnisch veränderter Organismen
SchG in Verbindung mit § 35 BNatSchG sowie die Abgabe der Erklärung entsprechend § 34 Abs. 5 BNatSchG, 3. für die Zulassung von Ausnahmen vom Haltungsverbot für besonders gefährliche Tierarten
SchG . Weitere Fassungen dieser Norm § 2 NatSchZVO, vom 27.05.2016, gültig ab 24.06.2016 bis 25.10.2018 § 2 NatSchZVO, vom 23.06.2011, gültig ab 29.07.2011 bis 23.06.2016 § 2 NatSchZVO, vom 20.10.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 28.02.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 227 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003198NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NZust%C3%9CVO_SH_!_2
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