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§ 2 NatSchZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörden Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehö

Obsah (25)§ 6§ 12§ 32§ 20§ 30§ 22§ 23§ 38§ 39§ 40§ 44§ 45§ 48§ 67§ 2§ 4§ 7§ 11§ 13§ 14§ 15§ 19§ 26§ 29§ 27

verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO) Vom 1. April 2007 § 2 Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörden (1) Die oberen Naturschut

§ 6BNat

SchG, 2. für die Erarbeitung von Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen sowie deren Beratung

näherer Weisung,

  1. für die Erarbeitung von fachlichen Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden,
  2. für die Eintragung der geschützten Gebiete in ein Naturschutzbuch

§ 12Abs. 5 LNat

SchG ,

  1. für die Erfassung und wissenschaftliche Betreuung der Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, gesetzlich geschützten Biotope und Natura 2000-Gebiete,
  2. für die Übertragung der fachlichen Betreuung eines Naturschutzgebietes oder eines Gebietes des Netzes Natura 2000, soweit das Gebiet

§ 32Abs. 2 BNat

SchG geschützt ist oder

§ 32Abs. 4 BNat

SchG ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, auf juristische oder natürliche Personen

§ 20Abs. 1 LNat

SchG , 7. für die Durchführung und Aktualisierung der flächendeckenden Kartierung von gesetzlich geschützten Biotopen einschließlich der Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer

§ 30Abs. 7 BNat

SchG in Verbindung mit § 21 Abs. 6 LNatSchG , 8. für die Führung und die Sicherung der Abgrenzungskarten

§ 22Abs. 2 Satz 2 LNat

SchG sowie für ihre Umsetzung und Verwahrung

§ 23Abs. 1 LNat

SchG , 9. für die Erstellung und Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele

§ 38Abs. 1 BNat

SchG, 10. für die Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wild lebender Pflanzen

§ 39Abs. 4 BNat

SchG, 11. für die Beobachtung potenziell invasiver Arten

§ 40Abs. 2 BNat

SchG, 12. für das Ergreifen von Maßnahmen gegen invasive Arten

§ 40Abs. 3 BNat

SchG, 13. für die Genehmigung für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren

§ 40Abs. 4 BNat

SchG, 14. für die Entgegennahme von Mitteilungen

§ 44Abs. 6 BNat

SchG, 15. für die Entgegennahme der Meldung der Aufnahme eines Tieres

§ 45Abs. 5 Satz 4 BNat

SchG, 16.

§ 45Abs. 5 Satz 5 BNat

SchG, die Herausgabe des aufgenommenen Tieres zu verlangen, 17.

§ 45Abs. 7 Satz 1 BNat

SchG Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zuzulassen, 18.

§ 48Abs. 1 Nr. 4 BNat

SchG für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97, 19. für die Erteilung von Befreiungen

§ 67Abs. 1 BNat

SchG von den Vorschriften des § 40 BNatSchG und für die Erteilung von Befreiungen

§ 67Abs. 2 BNat

SchG von den Vorschriften des § 44 BNatSchG, 20.

§ 2Abs. 1 Satz 2 BArt

SchV weitergehende Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Pilze zuzulassen, 21.

§ 2Abs. 2 BArt

SchV Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zuzulassen, 22.

§ 4Abs. 3 BArt

SchV Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 BArtSchV zuzulassen, 23.

§ 6BArt

SchV

  1. a)Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches zuzulassen,
  2. b)ein Verfahren anzuerkennen, durch das eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist, 24.

§ 7BArt

SchV a) den

weis für das Vorliegen der Anforderungen zum Halten von besonders geschützten und von in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Wirbeltieren zu verlangen,

  1. b)die Anzeige über die Haltung von unter Buchstabe a genannten Wirbeltieren entgegenzunehmen,
  2. c)Ausnahmen von § 7 Abs. 2 BArtSchV zuzulassen, 25.

§ 11Abs. 3 und 4 BArt

SchV Informationen über Maßnahmen zur Rückführung eines in den Freiflug gestellten oder aus einem Gehege entwichenen Greifvogelhybriden entgegenzunehmen, 26.

§ 13BArt

SchV

  1. a)dem Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode zuzustimmen,
  2. b)die verbindliche Kennzeichnungsmethode festzulegen, 27.

§ 14BArt

SchV

  1. a)Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht zuzulassen,
  2. b)vor Inkrafttreten der Bundesartenschutzverordnung angebrachte Kennzeichnungen anzuerkennen, 28.

§ 15Abs. 6 BArtSchV die vierteljährlichen Angaben über die ausgegebenen Kennzeichen und deren Empfänger entgegenzunehmen.

(2)Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist ferner zuständig 1. für die Vorbereitung von Naturschutzgebietsverordnungen

§ 13LNat

SchG und die Durchführung der Verfahren zu ihrem Erlass

§ 19LNat

SchG , 2. für die Entgegennahme von Anzeigen, die schriftliche Bestätigung ihres Einganges sowie die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung beim Einsatz gentechnisch veränderter Organismen

§ 26LNat

SchG in Verbindung mit § 35 BNatSchG sowie die Abgabe der Erklärung entsprechend § 34 Abs. 5 BNatSchG, 3. für die Zulassung von Ausnahmen vom Haltungsverbot für besonders gefährliche Tierarten

§ 29LNatSchG sowie 4. für die Ausführung von Aufgaben des Naturschutzes durch den Betrieb der Integrierten Stationen des Landes.

(3)Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist ferner zuständig für die Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete innerhalb des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer”

§ 27Abs. 1 Satz 3 LNat

SchG . Weitere Fassungen dieser Norm § 2 NatSchZVO, vom 27.05.2016, gültig ab 24.06.2016 bis 25.10.2018 § 2 NatSchZVO, vom 24.02.2010, gültig ab 01.03.2010 bis 28.07.2011 § 2 NatSchZVO, vom 20.10.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 28.02.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 227 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003198NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NZust%C3%9CVO_SH_!_2

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