Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007 § 7 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen, Wiederholung einer Jahrgangsstufe, Schrägversetzung
(1)Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss von der Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 auf. Am Ende der Jahrgangsstufe 5 können die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis in der Form eines Berichtszeugnisses erhalten; am Ende der Klassenstufe 6 ist ihnen ein Notenzeugnis auszustellen.
(2)Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe ist nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen entsprechenden Begründung im Lernplan im Wege einer Ausnahmeentscheidung möglich. Die Wiederholung ist nur zum Schuljahreswechsel möglich. Sie ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3)Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach Jahrgangsstufe 6 prüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler der Regionalschule den Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe des Gymnasiums gerecht werden kann, und für diesen Fall eine Zuweisung zum Gymnasium aussprechen. In diesem Fall ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung der Eltern.
(4)Auf Antrag der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums in die Orientierungsstufe der Regionalschule oder in eine Gemeinschaftsschule aufgenommen werden. In diesem Falle ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Aufnahme ist grundsätzlich nur zum Schuljahreswechsel möglich.
(5)Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin oder ein Schüler der Regionalschule wird mit der Versetzungsentscheidung in die Jahrgangsstufe 7 einem Bildungsgang zugeordnet. Die Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(6)Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums, die oder der nicht in Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt wird, ist in die Jahrgangsstufe 7 des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses der Regionalschule schrägversetzt. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 OStVO, vom 06.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 177 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000319ANN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OrStufV_SH_!_7