1 Nr. 1 bis 3 , 2. für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zum Betrag von 16,00 € täglich, für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13,00 € täglich, soweit die Aufwendungen über 12,50 € täglich beziehungsweise 10,00 € täglich für die Begleitperson hinausgehen, 3.
1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satzes 3, 4.
1 Nr. 9 ,
den Nummern 1 und 2 pauschal in Rechnung gestellt werden und für diese eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.
Absatz 2 Nr. 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn 1.
amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit
einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durch eine andere Behandlung am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes, ersetzt werden kann, 2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.
1 Satz 1 Landesbeamtengesetz und § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Landesrichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem Gutachten der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist, 3.
Stellung des Antrags auf Entlassung, 4. wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres
Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird, 5. solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.
einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.
Maßgabe der Absätze 2 bis 6 beihilfefähig für Beihilfeberechtigte ( § 2 ) und berücksichtigungsfähige Angehörige ( § 3 ). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 85 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A0NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BhVO_SH_!_11
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