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§ 12 BhVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit Landesverordnung über die Gewährung von Beihil

verordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -) Vom 16. Mai 2006 § 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftig

§ 28Abs.

2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen des Absatzes 3 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; § 6 und § 8 Abs. 3 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen des Absatzes 3 beihilfefähig.

(7)Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ( § 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sind

dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen ( § 84 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich 1. 1.023,00 € für Pflegebedürftige der Pflegestufe I, 2. 1.279,00 € für Pflegebedürftige der Pflegestufe II, 3. 1.432,00 € für Pflegebedürftige der Pflegestufe III, 4. 1.688,00 € für Pflegebedürftige,

§ 43Abs.

3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Härtefall anerkannt sind. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 6 übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt 1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsgesetz

  1. a)mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 % des Einkommens,
  2. b)mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 % des Einkommens, 2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
  3. a)mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % des Einkommens,
  4. b)mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 % des Einkommens, 3. bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % des Einkommens. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(8)Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(9)Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen ( § 71 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch), sind nach Art und Umfang des § 43 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Für Personen,

§ 28Abs.

2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, gilt Absatz 6 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 BhVO, vom 21.06.2010, gültig ab 30.07.2010 bis 24.05.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 85 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A0NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BhVO_SH_!_12

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