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§ 2 OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Eintritt in die Oberstufe, Überspringen, Versetzung, Aufstieg und Rücktritt in der Oberstufe Landesverordnun

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 2 Eintritt in die Oberstufe, Überspringen, Versetzung, Aufstieg und Rücktritt in der Oberstufe

(1)Zum Besuch der Oberstufe sind berechtigt
  1. Schülerinnen und Schüler, die an einem Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule in Schleswig-Holstein in die Oberstufe versetzt worden sind;
  2. Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss, der nach den Anforderungen der Schulartverordnungen der allgemein bildenden Schulen zum Besuch der Oberstufe berechtigt;
  3. Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Bundesland oder an einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die Oberstufe erworben haben.
(2)Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Oberstufe eines bestimmten Gymnasiums oder einer bestimmten Gemeinschaftsschule besteht nur auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 43 Absatz 6 SchulG .
(3)Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter Bewerberinnen und Bewerbern auf den im Abschlusszeugnis des Mittleren Schulabschlusses gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder den im Versetzungszeugnis gemäß Absatz 1 Nummer 1 erzielten Notendurchschnitt abzustellen. Liegen Bewerbungen mit Zeugnissen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 vor, sind für die Festlegung des Notendurchschnitts bei den Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Versetzungszeugnis gemäß Absatz 1 Nummer 1 die erteilten Noten in Anwendung der Übertragungsskala nach § 4 Absatz 3 der Zeugnisverordnung vom
  1. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 165), auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses anzuheben. Davon unabhängig haben Schülerinnen und Schüler, die die schulischen Leistungsvoraussetzungen für den Zugang zur Oberstufe gemäß Absatz 1 erfüllen, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 43 Absatz 6 SchulG einen Anspruch auf Aufnahme in die Oberstufe des kooperierenden Gymnasiums oder der kooperierenden Gemeinschaftsschule. Werden Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe aufgenommen, ist auch Bewerberinnen und Bewerbern von nicht gemäß § 43 Absatz 6 SchulG kooperierenden Schulen mit einem besseren Notendurchschnitt ein Schulplatz in der Oberstufe zu gewähren.
(4)Nach Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Hiervon abweichend können
  1. besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt wurden, nach Rückkehr einen Antrag auf Überspringen eines Schulhalbjahres der Einführungszeit oder der gesamten Einführungszeit stellen;
  2. Schülerinnen und Schülern, die im ersten Jahr der Qualifikationsphase im Rahmen eines mindestens halbjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt wurden, auf Antrag Ergebnisse aus der Einführungsphase auf die für die Qualifikationsphase geregelten Verpflichtungen angerechnet werden, bei halbjährigem Aufenthalt nur die Ergebnisse aus dem zweiten Halbjahr der Einführungszeit. Über die Anträge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation (§ 20) nicht übernommen werden.
(5)Die Versetzungskonferenz überprüft im achtjährigen Bildungsgang zum Abschluss der neunten Jahrgangsstufe und im neunjährigen Bildungsgang zum Abschluss der zehnten Jahrgangsstufe, ob einer Schülerin oder einem Schüler das Überspringen der Einführungsphase empfohlen werden kann. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern.
(6)Die Schülerinnen und Schüler im achtjährigen Bildungsgang erwerben mit der Versetzung in die Einführungsphase den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und mit der Versetzung in die Qualifikationsphase den Mittleren Schulabschluss. Schülerinnen und Schüler im achtjährigen Bildungsgang, die die Einführungsphase ohne Erfolg wiederholt haben, werden entlassen. Ihnen kann die Schule auf Antrag den am Ende der Jahrgangsstufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand nach Maßgabe von § 17 Absatz 7 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 151) als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet nach § 4 Absatz 3 der Zeugnisverordnung Anwendung. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die auf Antrag nach erstmaligem erfolglosen Durchlaufen der Jahrgangsstufe 10 entlassen werden.
(7)Die Versetzung in die Qualifikationsphase erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz am Ende der Einführungsphase. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz den Aufstieg beschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lässt.
(8)Innerhalb der Qualifikationsphase erfolgt der Aufstieg, sofern erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer erfüllen kann. Die Schule überprüft ab dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase regelmäßig die Leistungen daraufhin, ob eine Zulassung zur Abiturprüfung bei dem gegebenen Leistungsstand möglich ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.
(9)Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag am Ende der Einführungsphase oder nach dem ersten bis dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase freiwillig um ein Schuljahr zurücktreten, sofern dadurch die zulässige Verweildauer nach § 18 Abs. 3 SchulG nicht überschritten wird. Im Falle der Wiederholung gelten die Noten des Wiederholungsjahres. Eine Jahrgangsstufe kann nur einmal wiederholt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 OAPVO, vom 22.05.2013, gültig ab 31.07.2013 bis 30.07.2014 § 2 OAPVO, vom 04.07.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 30.07.2013 § 2 OAPVO, vom 14.06.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 31.07.2011 § 2 OAPVO, vom 10.12.2009, gültig ab 15.12.2009 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_2

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