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§ 4 OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Profile Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemein

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 4 Profile

(1)Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchulG beschlossenen Grundsätze die Profile fest. Jede Schule richtet grundsätzlich mindestens ein sprachliches und ein naturwissenschaftliches Profil ein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2)Als weitere Profile können das gesellschaftswissenschaftliche, das ästhetische und das sportliche Profil angeboten werden. Die Einrichtung eines sportlichen Profils bedarf besonderer sächlicher und personeller Voraussetzungen und einer Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
(3)Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können sich benachbarte gymnasiale Oberstufen bei der Zusammenstellung der Profile abstimmen. Daraus folgende Profilbildungen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(4)Ein Profil hat eine gemeinsame thematische Ausrichtung mit einer festgelegten Fächerkombination, bei der die Fächer verbindend unterrichtet werden. Zu einem Profil gehören mindestens drei Profilfächer. Diese sind:
  1. das Profil gebende Fach, das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet wird; dieses kann mit Ausnahme der Kernfächer jedes als Abiturprüfungsfach zugelassene Fach sein, das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden kann.
  2. mindestens zwei das Profil ergänzende Fächer auf grundlegendem Niveau aus zwei verschiedenen Aufgabenfeldern. Die gemeinsame thematische Ausrichtung und die Profil ergänzenden Fächer werden von der Schule im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchulG beschlossenen Grundsätze mindestens für ein Schulhalbjahr festgelegt.
(5)Im Rahmen des Profils kann zusätzlich ein Seminar aus den Verstärkungsstunden (§ 5) angeboten werden. Im Seminar stehen fachübergreifende und Fächer verbindende Themenstellungen sowie die Einübung verschiedener Methoden im Vordergrund. Im Unterricht sind unterschiedliche Arbeitsformen sowie Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen anzuwenden. Das Seminar wird einem Aufgabenfeld zugeordnet.
(6)Mit dem Eintritt in die Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler ein Profil aus dem Angebot der Schule. Ein Wechsel des Profils ist zum Beginn des zweiten Halbjahres der Einführungsphase möglich. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Profil besteht nicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 OAPVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 30.07.2018 § 4 OAPVO, vom 14.06.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_4

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