Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 6 Verpflichtender Unterricht
(1)Die Regelstundenzahl beträgt in jedem Schulhalbjahr der Oberstufe 34 Wochenstunden. Der Unterricht soll im Klassenverband stattfinden.
(2)Jede Schülerin und jeder Schüler erhält Unterricht:
- in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase in den Kernfächern (§ 3 Abs. 2), im Rahmen der Verstärkungsstunden gemäß § 5, in dem Fach Geschichte, in einem der Fächer Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel, in dem Fach Sport sowie in einer weiteren Fremdsprache aus dem Angebot der Schule auf grundlegendem Niveau;
- in der Einführungsphase zusätzlich zu Nummer 1 in drei Fächern aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld sowie in den Fächern Geographie, Wirtschaft/Politik und Religion oder Philosophie;
- in der Qualifikationsphase zusätzlich zu Nummer 1 in zwei naturwissenschaftlichen Fächern, im ersten und zweiten Schulhalbjahr in Wirtschaft/Politik und Geographie oder Religion/Philosophie und im dritten und vierten Schulhalbjahr in zwei der Fächer Wirtschaft/Politik, Geographie, Religion/Philosophie; in zwei Schulhalbjahren muss Religion/Philosophie unterrichtet werden; eine der beiden auf grundlegendem Niveau zu unterrichtenden Naturwissenschaften kann durch Informatik ersetzt werden, wenn dieses Fach bereits in der Einführungsphase unterrichtet wurde.
(3)Schülerinnen und Schüler erhalten,
- im sprachlichen Profil in der Einführungs- und Qualifikationsphase zusätzlich Unterricht in einer dritten Fremdsprache.
- im naturwissenschaftlichen Profil in der Einführungsphase zusätzlich Unterricht in einem weiteren Fach und in der Qualifikationsphase in einem weiteren Fach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld.
- im gesellschaftswissenschaftlichen Profil zusätzlich Unterricht in der Einführungsphase in einem weiteren Fach und in der Qualifikationsphase in einem weiteren Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld.
- im ästhetischen Profil in der Einführungs- und Qualifikationsphase zusätzlich Unterricht in einem der Fächer Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, welches nicht Profil gebendes Fach ist.
- im sportlichen Profil zusätzlich in der Einführungs- und Qualifikationsphase im Fach Sport zwei Wochenstunden Sporttheorie und in der Einführungsphase Unterricht in einem weiteren Fach.
(4)Alle Schülerinnen und Schüler nehmen im Rahmen des Unterrichts im Fach Wirtschaft/Politik im ersten Jahr der Qualifikationsphase an einem Wirtschaftspraktikum teil.
(5)Soll Sport im Abitur als viertes Prüfungsfach gewählt werden, erhalten die Schülerinnen und Schüler in der Einführungsphase eine Stunde und in den beiden Schuljahren der Qualifikationsphase je zwei Stunden zusätzlichen Unterricht in Sporttheorie.
(6)Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht in einer zweiten Fremdsprache mindestens seit Jahrgangsstufe 8 und im dreizehnjährigen Bildungsgang mindestens seit Jahrgangsstufe 9 unterrichtet worden sind, erhalten in der Einführungs- und Qualifikationsphase vierstündigen Unterricht in einer neuen Fremdsprache. Dabei darf kein Schulhalbjahr mit 0 Punkten abschließen.
(7)Wird eine fortgeführte Fremdsprache in Verbindung mit einem anderen Sachfach bilingual Fächer verbindend unterrichtet, bleibt die Wochenstundenzahl und Benotung beider Fächer davon unberührt
(8)Besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen der Förderung ihrer Fähigkeiten die Gelegenheit, nach den Möglichkeiten der Schule auch an einem Frühstudiengang einer Hochschule gemäß § 38 Abs. 5 Hochschulgesetz teilzunehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 OAPVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 30.07.2018 § 6 OAPVO, vom 14.06.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_6