Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 7 Leistungsbewertung, Versäumnis
(1)Jede Schülerin oder jeder Schüler erhält in der Oberstufe nach jedem Schulhalbjahr ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Am Ende der Einführungsphase wird eine Ganzjahresnote erteilt.
(2)Die Bewertungen werden in Ziffern sowohl der sechsstufigen als auch der sechzehnstufigen Notenskala angegeben. Es werden je nach Notentendenz vergeben bei der Note „sehr gut“
(1)15, 14 oder 13 Punkte, Note „gut“
(2)12, 11 oder 10 Punkte, Note „befriedigend“
(3)9, 8 oder 7 Punkte, Note „ausreichend“
(4)6, 5 oder 4 Punkte, Note „mangelhaft“
(5)3, 2 oder 1 Punkt, Note „ungenügend“
(6)0 Punkte.
(3)Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz. Dazu gehören die Leistungen in den Unterrichtsbeiträgen, die Leistungen in den Klassenarbeiten und die gleichwertigen sonstigen Feststellungen von Schülerleistungen gemäß Absatz 4 und 5, wobei die Unterrichtsbeiträge den Ausschlag geben. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler über Bewertung der Unterrichtsbeiträge und deren Kriterien zu informieren und ihnen rechtzeitig eine Verbesserung bis zum Abschluss des Schulhalbjahres zu ermöglichen.
(4)Zahl und Umfang der Klassenarbeiten werden durch das für Bildung zuständige Ministerium festgelegt.
(5)Die Schule stellt sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler im Laufe der Qualifikationsphase in mindestens zwei verschiedenen Fächern je eine einer Klassenarbeit gleichwertige Leistung erbringt. Das können sein:
- schriftliche Hausarbeiten;
- Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich;
- Referate oder
- andere Präsentationen.
(6)Schülerinnen und Schüler können eine besondere individuelle Lernleistung, die im Rahmen oder Umfang von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren erbracht wird, in das Abitur einbringen. „Besondere Lernleistungen“ können sein:
- eine Jahres- oder Seminararbeit,
- die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums,
- ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Eine solche „besondere Lernleistung“ ist schriftlich zu dokumentieren, ihre Ergebnisse stellt die Schülerin oder der Schüler in einem Kolloquium dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen.
(7)Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Nimmt die Schülerin oder der Schüler nicht am Unterricht teil und beruft sie oder er sich für das Fehlen auf gesundheitliche Gründe, findet § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom
- März 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
- Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), entsprechende Anwendung. Will sie oder er aus anderen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, hat sie oder er einen Antrag auf Beurlaubung ( § 15 SchulG ) zu stellen. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Fach, kann die Leistung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren oder dessen Eltern auf diese Möglichkeit aus konkretem Anlass oder zu Beginn eines Schuljahres hingewiesen worden sind. Dieser Hinweis ist zu dokumentieren.
(8)Halbjahresleistungen in Fächern, die mit 0 Punkten bewertet wurden, gelten als nicht erbracht. Wenn es sich dabei um eine in die Gesamtqualifikation zum Abitur einbringungspflichtige Leistung handelt, müssen Schülerinnen und Schüler um eine Jahrgangsstufe zurücktreten.
(9)Anlässlich von Leistungsermittlungen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 OAPVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 30.07.2018 § 7 OAPVO, vom 22.05.2013, gültig ab 31.07.2013 bis 30.07.2014 § 7 OAPVO, vom 14.06.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_7