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§ 10 OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungstermine, Meldung zur Abiturprüfung und Rücktritt Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 10 Prüfungstermine, Meldung zur Abiturprüfung und Rücktritt

(1)Am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase melden sich die Schülerinnen und Schüler schriftlich zur Abiturprüfung. Den Termin zur Meldung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Schülerinnen und Schüler haben die Zeugnisse aus der Qualifikationsphase vorzulegen und nachzuweisen, dass sie die Bedingungen für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erfüllen.
(2)Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler die für den Block I der Gesamtqualifikation in § 20 festgesetzten Bedingungen erfüllt.
(3)Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht zur Abiturprüfung meldet oder nach Absatz 1 Satz 3 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht wegen Überschreitung der im § 18 Abs. 4 SchulG bezeichneten Schulbesuchszeiten aus der Schule zu entlassen ist. Die Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler und gegebenenfalls ihren oder seinen Eltern schriftlich mit ( § 31 SchulG ).
(4)Die Abiturprüfung findet im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase statt. Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Schule einen Zeitplan für die zentralen und dezentralen Prüfungen mit. Innerhalb des Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt.
(5)Die Termine für schriftliche Prüfungen sind so zu legen, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an drei oder vier auf einander folgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.
(6)Hat die Schülerin oder der Schüler sich gemäß § 8 Abs. 1 und 2 für die schriftliche Prüfung im fünften Prüfungsfach entschieden, wird diese im Rahmen der schriftlichen Prüfungen durchgeführt. Bei der Wahl einer Präsentationsprüfung, die mündliche oder schriftliche Anteile umfasst, oder der Einbringung einer „besonderen Lernleistung“, in der ein Kolloquium abgehalten wird, werden diese Prüfungen so durchgeführt, dass die Noten mit den Ergebnissen der mündlichen Prüfungen bekannt gegeben werden können.
(7)In der mündlichen Abiturprüfung sollen alle Prüfungen eines Prüflings am selben Tag stattfinden. Prüflinge mit drei oder vier Prüfungen entscheiden, ob sie an einem oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geprüft werden wollen. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 OAPVO, vom 22.05.2013, gültig ab 31.07.2013 bis 30.07.2018 § 10 OAPVO, vom 14.06.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_10

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