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§ 10 OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungstermine, Meldung zur Abiturprüfung und Rücktritt Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 10 Prüfungstermine, Meldung zur Abiturprüfung und Rücktritt

(1)Am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase melden sich die Schülerinnen und Schüler schriftlich zur Abiturprüfung. Den Termin zur Meldung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Schülerinnen und Schüler haben die Zeugnisse aus der Qualifikationsphase vorzulegen und nachzuweisen, dass sie die Bedingungen für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erfüllen.
(2)Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler die für den Block I der Gesamtqualifikation in § 20 festgesetzten Bedingungen erfüllt.
(3)Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht zur Abiturprüfung meldet oder nach Absatz 1 Satz 3 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht wegen Überschreitung der im § 18 Abs. 3 SchulG bezeichneten Schulbesuchszeiten aus der Schule zu entlassen ist. Die Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler und gegebenenfalls ihren oder seinen Eltern schriftlich mit ( § 31 SchulG ).
(4)Die Abiturprüfung findet im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase statt. Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Schule einen Zeitplan für die zentralen und dezentralen Prüfungen mit. Innerhalb des Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt.
(5)Die Termine für schriftliche Prüfungen sind so zu legen, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an mehr als zwei auf einander folgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.
(6)Hat sich die Schülerin oder der Schüler für die Ablegung einer fünften Prüfung in Form einer „besonderen Lernleistung“ entschieden, wird ein in dieser abzuhaltendes Kolloquium so durchgeführt, dass die Note mit den Ergebnissen der mündlichen Prüfungen oder der Präsentationsprüfungen bekannt gegeben werden kann.
(7)Alle Prüfungen eines Prüflings in der Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentationsprüfung sollen am selben Tag stattfinden. Prüflinge mit mehr als zwei Prüfungen entscheiden, ob sie an einem oder an zwei aufeinander folgenden Tagen geprüft werden wollen. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 OAPVO, vom 14.06.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.07.2013 § 10 OAPVO, vom 02.10.2007, gültig ab 01.08.2008 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_10

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