Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 11 Verfahren
(1)Die Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Kernfächern zentral. In den anderen Fächern stellt die Fachlehrkraft des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Aufgaben und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Hat die Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten des dritten und vierten Schulhalbjahres entnommen sein. Die Aufgabenvorschläge dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen der Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Fachanforderungen der jeweiligen Fächer und den Lehrplänen für die Oberstufe. Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren.
(2)Ist Kunst oder Musik schriftliches Prüfungsfach, kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung treten, die einen kunstpraktischen oder musikpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält. Ist Sport als Profil gebendes Fach schriftliches Prüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung, die einen fachpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält.
(3)Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Prüflinge auf die Verfahren bei besonderen Vorkommnissen gemäß § 21 hingewiesen.
(4)Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsaufgabe oder ein Hinweis darauf führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(5)Die Prüfungsaufgaben werden jedem Prüfling schriftlich vorgelegt. Er bearbeitet die Aufgaben unter ständiger Aufsicht.
(6)Die Prüfungszeit beträgt in den Kernfächern und dem Profil gebenden Fach fünf Zeitstunden. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dürfen diese Zeiten um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.
(7)Die Arbeitszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, beginnt die Arbeitszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Bei Experimenten, die von Lehrkräften durchgeführt werden, beginnt die Arbeitszeit nach Abschluss des Experiments.
(8)Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule stellt. Der Prüfling hat die Reinschrift mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 OAPVO, vom 14.06.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.07.2014 § 11 OAPVO, vom 31.08.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_11