Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 15 Fachausschuss
(1)Für jede mündliche Prüfung und jede Präsentationsprüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Jedem Fachausschuss gehören an:
- eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender
- eine Prüferin oder ein Prüfer
- eine Schriftführerin oder ein Schriftführer Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter kann als zusätzliches Mitglied einem Fachausschuss beitreten. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch Lehrkräfte eines anderen Gymnasiums oder einer anderen Gemeinschaftsschule zu Mitgliedern eines Fachausschusses bestellen.
(2)Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem bestimmte Lehrkraft der Schule mit der Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien.
(3)Prüferin oder Prüfer soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase oder beim Kolloquium die betreuende Lehrkraft sein. Sie oder er soll die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Falle der Verhinderung bestimmt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission eine andere Lehrkraft der Schule mit der Lehrbefähigung für dieses Fach zur Prüferin oder zum Prüfer.
(4)Schriftführerin oder Schriftführer sind Lehrkräfte, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Ausnahmefall können auch andere fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Schriftführerin oder Schriftführer werden von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission aus dem Kollegium der Schule berufen.
(5)Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Nur die Mitglieder des Fachausschusses sind stimmberechtigt; sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. § 9 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(6)Gegen die Entscheidungen des Fachausschusses kann dessen Vorsitzende oder Vorsitzender Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Abiturprüfungskommission. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 OAPVO, vom 22.05.2013, gültig ab 31.07.2013 bis 30.07.2018 § 15 OAPVO, vom 31.08.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_15